Rechtliches.

Aufklärungspflicht:
Der Arzt muss den Patienten aufklären. Aufklärung ist die Grundlage zur Einwilligung des Patienten (sich z. B. impfen oder sich eine Injektion im Rahmen einer Immuntherapie machen zu lassen).

Bei Impfungen muss der Patient über folgende Punkte aufgeklärt werden
-Freiwilligkeit
-Notwendigkeit (z. B. Empfehlungen der Schweiz. Impfkomission - CH-Impfplan)
-weitere Injektionen (Auffrischimpfungen, Fortsetzung der Immuntherapie)
-Alternativen
-Risiken (der ärztlichen Handlung)
-Wirtschaftliche Folgen (Bezahlung)
-Wirkung und unerwünschte Wirkungen der Medikamente
-Haftung

Die Aufklärung über alle oder über einen Teil der erwähnten Punkte geschieht im Idealfall vor jeder neuen Impfung / jeder neuen Immuntherapie oder wenn es seit der letzten gleichartigen Impfung oder Immuntherapie zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist.
Die Aufklärung geschieht in mündlicher Form. Sie erfolgt in zusammenfassender und allgemeiner Form. Detailinformationen können über die Links auf dieser Homepage aus den Fachinformationen zu den einzelnen Impfstoffen / Immuntherapielösungen entnommen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen auch schriftlich abgegeben.

Dass die Aufklärung stattgefunden hat, wird in der Krankengeschichte festgehalten. Die Aufklärung muss vom Patienten nicht bestätigt (z. B. unterschrieben) werden.


Haftungsvoraussetzungen:
1. Es muss zu einem Schaden gekommen sein (z.B. Krankheit oder bleibende Schädigung). Rötungen, Schwellungen, Fieber oder Gereiztheit stellen nur geringfügige lmpfreaktionen dar und sind deshalb kein rechtsgenügender Schaden.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der ärztlichen Behandlung und dem Schaden bestehen.
3. Es muss eine Vertragsverletzung bestehen. Zwischen Arzt und Patient besteht in der Regel ein mündlicher Behandlungsvertrag. Dieser wird verletzt, wenn dem Arzt mangelnde Sorgfalt oder fehlende Aufklärung nachgewiesen werden kann.

2021.02.23 Dr. med. Armin Vogt, Rüti ZH

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